Leistungen
Die Pflegeleistungen bei Karl-Weiß-Mobil
Pflege ist ein Thema für Menschen in jedem Lebensabschnitt, ob bei Krankheit, einer körperlichen Behinderung oder im Alter. Unsere qualifizierten Mitarbeiter*innen kümmern sich nicht nur um Senioren und Seniorinnen, sondern auch um alle anderen Altersgruppen, die einer fachgerechten Pflege bedürfen. Wir erfüllen auch anspruchsvolle Anforderungen mit einem Angebot zahlreicher Leistungen, um die umfassende Versorgung der Pflegebedürftigen zu sichern sowie Angehörige zu beraten und zu entlasten. Auf diese Weise können Sie weiterhin in ihrer vertrauten Umgebung bleiben, familiäre Bindungen, Freundeskreis und andere soziale Kontakte/Aktivitäten aufrechterhalten. Wir bieten Ihnen ein Leistungspaket, das sich aus Ihren Bedürfnissen, Fähigkeiten und Wünschen gestaltet. Dieses kann folgende Bereiche umfassen:
Grundpflege
Die Grundpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Dazu gehören Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Vorbeugung (Prophylaxe), die Förderung von Eigenständigkeit und Kommunikation.
- Tätigkeiten in der Grundpflege (Haut- und Gesichtspflege, Haarwäsche, Rasieren, Zahn- und Mundpflege, Waschen, Baden, Inkontinenzversorgung).
- Mobilität (Hilfe beim Aufstehen, Zu-Bett-gehen, An- und Auskleiden)
- Nahrungsaufnahme (Essen anreichen, Essen vorbereiten, mundgerecht zerkleinern, Getränke einfüllen und reichen, Sondennahrung mittels Ernährungssonde).
- Vorbeugung (gegen Wundliegen, gegen Muskelverkürzung, Thromboseprophylaxe, Vorbeugung gegen Lungenentzündung, Obstipationsprophylaxe etc.).
- Förderung von Eigenständigkeit und Kommunikation (alle Maßnahmen, mit denen die Eigenständigkeit gefördert werden kann, Hilfe und Vermittlung bei Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten).
Behandlungspflege
Die Behandlungspflege umfasst ausschließlich medizinische Leistungen, die von examinierten Pflegekräften bei unseren Patienten und Patientinnen zu Hause durchgeführt werden, und zwar auf der Basis einer ärztlichen Verordnung. Darunter fallen Tätigkeiten, wie die Blutdruck- und Blutzuckermessung, das Vorbereiten von Medikamenten, subkutane und intramuskuläre Injektionen, Wundversorgungen und Verbandwechsel, das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Stomaversorgungen sowie Versorgungen von suprapubischen Kathetern und Ernährungssonden, Inhalationen u.v.m.
Im Bedarfsfall können zusätzlich zur Grund- und/oder Behandlungspflege weitere notwendige Maßnahmen, wie hauswirtschaftliche Tätigkeiten verordnet werden.
Hauswirtschaftliche Tätigkeiten
Falls Aufgaben im Haushalt für Sie zur Herausforderung werden, können wir Ihnen unter die Arme greifen und diese für Sie übernehmen. Beispiele hierfür sind Wäsche waschen und bügeln, aufräumen, Reinigung der Wohnung, Einkaufen und Kochen, das Beziehen der Betten und vieles mehr.
Sie teilen uns Ihre Bedürfnisse und Wünsche mit und wir finden eine passsende Lösung.
Der Pflegedienst bietet neben Beratungen, die das Spektrum der Versorgung von Hilfebedürftigen betreffen, noch Angebote im Bereich der Haushaltshilfen und der zusätzlichen Betreuungsleistungen an.
Viele dieser Leistungen werden von den Kranken- und/oder Pflegekassen bezahlt – aus diesem Grund sind wir Vertragspartner von allen Kranken- und Pflegekassen. Selbstverständlich können diese Leistungen auch privat übernommen werden.
SGB XI
Die Grundpflege nach SGB XI richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Sobald ein Pflegegrad zugeteilt wurde, übernimmt die Pflegekasse bzw. die Pflegeversicherung anteilig die Kosten der Grundpflege
Beratungseinsätze nach § 37,3 SGB XI
Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege. Sie soll eine regelmäßige Hilfestellung für die pflegenden Angehörigen sein. Bei dem Gespräch sollen fachlich adäquate und praktisch umsetzbare Hilfen und Hilfsmittel erläutert werden.
Beratungseinsatz für Pflegegeldempfänger*innen
- Pflegegrad 2: 1x pro Halbjahr
- Pflegegrad 3: 1x pro Halbjahr
- Pflegegrad 4: 1x pro Vierteljahr
- Pflegegrad 5: 1x pro Vierteljahr
Unterstützung bei der Pflegegradeinstufung
Um Leistungen von der Pflegekasse zu erhalten, müssen diese beantragt werden. Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt. Zur Feststellung des Pflegegrades kommt ein*e Gutachter*in zu Ihnen nach Hause. Wir unterstützen Sie und beantworten Ihnen gerne Ihre Fragen.
Es gibt fünf Pflegegrade. Die Berechnung der Pflegebedürftigkeit erfolgt duch die Anzahl von Punkten, die anhand eines detaillierten Fragenkatalogs ermittelt werden. Begutachtet werden 6 Lebensbereiche.
- Mobilität (10%)
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15%)
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15%)
- Selbstversorgung (15%)
- Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20%)
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%)
In jedem Modul werden die Punkte ermittelt und fließen, je nach Gewichtung, in die Bewertung ein:
- Pflegegrad 1 = geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 2 = erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 3 = schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 4 = schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 5 = schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Pflegesachleistungen und Pflegegeld
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, 3, 4 und 5 können folgende Leistungen Ihrer Pflegekasse nutzen:
Kein Anspruch auf Pflegesachleistungen. Sie erhalten aber 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Dieser Betrag kann für Dienstleistungen verwendet werden.
Bei diesem Pflegegrad gewähren die Pflegekassen Pflegesachleistungen von monatlich 724 Euro für häusliche Pflege durch einen Pflegedienst.
Hier erhalten Pflegebedürftige Leistungen von Ihrer Pflegekasse von monatlich 1.363 Euro.
Bei Pflegegrad 4 haben Sie einen Anspruch von monatlich 1.693 Euro.
Mit anerkanntem Pflegegrad 5 erhalten Sie monatlich 2.095 Euro für die professionelle Pflege durch einen ambulanten Dienst.
Wenn Sie die Pflegesachleistung nicht vollständig verbrauchen, wird Ihnen prozentual anteiliges Pflegegeld ausbezahlt. Haben Sie als Pflegehilfsbedürftige*r einen Pflegegrad zwischen 2 – 5, können Sie Pflegegeld erhalten. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflege zu Hause durchgeführt wird. Dies ist der Fall, wenn die Pflege durch eine*n Angehörige*n, Freund, Freundin oder Bekannten (Pflegeperson) erbracht wird. Betreutes Wohnen, eine Senioren*innen-WG oder die Wohnung der Pflegeperson zählen auch als häusliche Pflege.
- Pflegegrad 1 — kein Anspruch
- Pflegegrad 2 — 316 Euro
- Pflegegrad 3 — 545 Euro
- Pflegegrad 4 — 728 Euro
- Pflegegrad 5 — 901 Euro
Neben dem Pflegegeld haben die Pflegepersonen auch Anspruch auf ergänzende Leistungen wie:
- Verhinderungspflege
- Schulungen / Anleitungen
- Soziale Sicherheit
- Pflegezeit
Es ist aber auch möglich, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. Wenn die Pflege in Kombination von pflegenden Angehörigen und einem Pflegedienst durchgeführt wird.
Verhinderungspflege / Urlaubsvertretung
Sie pflegen und betreuen einen Ihrer Angehörigen. Sie selbst müssen zum Arzt, zur Friseurin, ins Krankenhaus oder haben einfach mal zum Ausspannen einen Urlaub gebucht. In diesem Fall kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Wir übernehmen die Pflege und Betreuung des/der pflegebedürftigen Angehörigen für Sie.
Es ist Ihnen überlassen, ob Sie den Anspruch auf Verhinderungspflege mehrere Wochen am Stück nehmen oder über das Jahr stundenweise verteilen möchten. Der jährliche Kostenrahmen für die Verhinderungspflege ist auf 1.612 Euro begrenzt.